Satzung

Vereinsatzung

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

§1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen "Pyramide Bochum 2016".

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "eV".

 

§1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Bochum. Der Verein wurde 2016 errichtet.

 

§1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

§1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

§2 Zweck des Vereins

 

§2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Tanzsports.

 

Der Satzungszweck wird verwircklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leiszungen. Hierzu werden laut Plan wöchentliche Trainingseinheiten für verschiedene Leistungs - und Tanzsportgruppen unter fachkundiger Leitung eines Kursleiters / einer Kursleiterin durchgeführt.

Auch öffentliche Auftritte werden angestrebt.

 

§2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nichteigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§2 Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand 8 pauschale ) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

 

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag, bei Minderjährigen mit Unterschrift des Erziehungsberechtigten, entscheidet abschließend der Vorstand.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch freiwilligen Austritt

c) durch Streichung von der Mitgliederliste

d) durch Ausschluß aus dem Verein

e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist zum Schluss eine Kalendermonats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§5 Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§6 Organe des Vereins

 

a) der Vorstand i.S.d. §26 BGB 8 geschäftsführender Vorstand

b) der erweiterte Vorstand

c) die Mitgliederversammlung

 

§7 Der Vorstand

 

Der Vorstand i.S.d. §26 BGB besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden

b) de. 2. Vorsitzenden

c) dem Kassenwart

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinschaftlich vertreten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

§8 Der erweiterte Vorstand

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Kassenwart

d) dem 2. Kassenwart

e) dem Schriftführer

f) dem 2. Schriftführer

g) dem Beisitzer

 

Auch hier ist die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person unzulässig.

 

§9 Amtsdauer des Vorstands

 

Der geschäftsführende sowei der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag derwa hl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied ( aus den Reihen der Vereinsmitglieder ) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§10 Beschlussfassung des Vorstands

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vostandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder des erweiterten Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

 

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszweckenzu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

§11 Die Mitgliederversammlung

 

In der Migliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied ab 16 Jahren - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.

 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 a) Entgegennahme des Jahres -und Kassenberichts des Vorstandes sowie des Prüfungsberichts der Kassenprüfer; Entlstung des Vorstands.

b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

d) Wahl zweier Kassenprüfer für je 2 Jahre

e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

§12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal nach Ablauf des Geschäftsjahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreibengilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

 

Das Protokoll sowie die Anwesenheitsliste werden vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

 

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ( einschließlich des Vereinszweckes ) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

 

Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protkoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeitpunkt der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu andernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheite nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlungdie Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Verstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

Der Vorstand kann jeder Zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Eiberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordendliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14 entsprechend.

 

§16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

§15 Nr.1  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vositzende oder der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften geltenentsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund  aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§15 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts zweck Verwendung zur Förderung der Kinder- und Jugendhilfe.